Maximilian I. Joseph

Die bayerischen Verfassungen der Jahre 1808 und 1818

Mit dem Erlass einer Konstitution für das Königreich Bayern im Jahr 1808 wollte der leitende Minister Maximilian Joseph von Montgelas einer befürchteten aufgezwungenen Verfassung durch Napoleon zuvorkommen. Die Konstitution trat am 1. Oktober 1808 in Kraft und war von zahlreichen, als „organische Edikte“ bezeichneten Vollzugsvorschriften begleitet. In der Einleitung zur Konstitution wurde noch einmal auf die Bedeutung der Reformen für das Zusammenwachsen des Gesamtstaats hingewiesen, der aus den gerade erst neu zusammengefügten Territorien entstehen sollte.

Die Verfassung von 1818 konnte auf einem gefestigteren Staat und einem geschlossenen Staatsgebiet aufbauen. Maximilian Joseph Graf von Montgelas hatte zwar noch wesentliche Punkte der Verfassung festgelegt. Sie trat jedoch erst in Kraft, nachdem Montgelas 1817 entlassen worden war.

Die Verfassungen der Jahre 1808 und 1818 basieren auf den Idealen der französischen Revolution und der Aufklärung. Festgeschrieben wird vor allem der Grundsatz der „égalite“, auch für die Untertanen in Bayern: Gleichheit vor dem Gesetz, gleiches Recht aller männlichen Bayern zu „allen Graden des Staatsdienstes“, Freiheit und Sicherheit der Person, Sicherheit des Eigentums, Gewissensfreiheit und eine, wenngleich nur bedingte Pressefreiheit. Die Leibeigenschaft wird aufgehoben.

Bereits die Konstitution von 1808 lässt ausgewählte Bürger in der Zweiten Kammer an der Gesetzgebung und Steuerpolitik mitwirken. Darüber hinaus ist die Einrichtung einer Nationalrepräsentation, also eines Parlaments, vorgesehen; allerdings sollte es nur beratende Kompetenzen bei Gesetzentwürfen haben. Es wurde niemals einberufen.

Hier ging die Verfassung von 1818 einen Schritt weiter und verwirklichte – stark eingeschränkt – das Prinzip der Repräsentation der Bürger gegenüber dem Monarchen. Es wurde eine Ständeversammlung, ein Parlament eingeführt, das aus zwei Kammern bestand: der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten. Der König war künftig in der Gesetzgebung und Steuerfestsetzung von der Zustimmung des Parlaments abhängig. Damit war der endgültige Übergang zur konstitutionellen Monarchie in Bayern erreicht.

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