Maximilian I. Joseph

Entwurf der Verfassung des Königreichs Bayern aus dem Jahr 1818

Beleg:

Albrecht Liess, Aus 1200 Jahren. Das Bayerische Hauptstaatsarchiv zeigt seine Schätze, hrsg. von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, 3. Aufl., München 1986; Karl Möckl, Der moderne bayerische Staat. Eine Verfassungsgeschichte vom aufgeklärten Absolutismus bis zum Ende der Reformepoche (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, Abt. III: Bayern im 19. und 20. Jahrhundert, Bd. 1), München 1979; Reinhard Heydenreuter, Bayerische Verfassungstradition, in: Bayern entsteht. Montgelas und sein Ansbacher Mémoire von 1796, hrsg. von Michael Henker, Margot Hamm und Evamaria Brockhoff (Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur, Nr. 32), Augsburg 1996, S. 63–74

Lageort: München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Staatsrat 1660
Copyright: Bayerisches Hauptstaatsarchiv München
Untertitel:

letzte Seite mit Unterschriften der Minister, München, 26. Mai 1818

Urkunde, Handschrift auf Papier

Verträge

Die Verfassung von 1818 war nach der Konstitution von 1808 die zweite Verfassung, die König Max I. Joseph für Bayern zugestand. Darauf nahm der König in seiner Einleitung Bezug. Die Verfassung von 1818 wurde – im Unterschied zu der von 1808 – in allen Teilen verwirklicht und blieb im Kern bis 1918 gültig.

Die Verfassung von 1818 war kein einseitig vom bayerischen König Max I. Joseph erlassenes Dokument, sondern von allen Ministern gegengezeichnet: Justizminister Heinrich Aloys Graf von Reigersberg (1770–1865), Kriegsminister Johann Nepomuk Graf von Triva (1725–1827), als Minister ohne Portefeuille Carl Philipp Fürst von Wrede (1767–1838), Innenminister Friedrich Graf von Thürheim (1762–1832), Außenminister Alois Graf von Rechberg (1766–1849) und Finanzminister Maximilian Freiherr von Lerchenfeld (1778–1843).

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