Ludwig III.

„Strafgesezbuch für das Königreich Baiern“ (1813)

Beleg:

Bayern entsteht. Montgelas und sein Ansbacher Mémoire von 1796, hrsg. von Michael Henker, Margot Hamm und Evamaria Brockhoff (Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur, Nr. 32), Augsburg 1996, S. 180 f.

Künstler, Ersteller / Fotograf: Paul Johann Anselm von Feuerbach (Verfasser)
Lageort: Augsburg, Haus der Bayerischen Geschichte
Copyright: Haus der Bayerischen Geschichte, Augsburg
Untertitel:

Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775–1833), München, 1813

Titelseite

Buchdruck auf Papier (R), 20,6 x 28 cm

Bücher

Paul Johann Anselm von Feuerbach hatte sich einen Ruf als Begründer einer neuen Strafrechtsdogmatik und Kriminalpsychologie erworben durch seine Veröffentlichungen „Lehrbuch des Peinlichen Rechts“ von 1800 und „Revision der Grundsätze des Peinlichen Rechts“ von 1801. Er verwarf das französische Vorbild des „Code Pénal“, der allerdings in der Rheinpfalz weiter gültig blieb. Feuerbachs Grundgedanke war die Abschreckung, aber auch der Schutz vor staatlicher Willkür. Unter seinem Einfluss wurde in Bayern die Folter 1806 formell aufgehoben, nachdem sie seit längerem kaum noch praktiziert worden war.

Der Richter ist nach Feuerbachs Strafgesetzbuch streng an das geschriebene Strafrecht gebunden. Von Feuerbach stammt der bis heute geltende Satz: „nulla poena sine lege“ („keine Strafe ohne Gesetz“). Das Strafrecht enthält scharf umrissene Straftatbestände und genau festsgelegte Strafrahmen. Der Tatbestand der Körperverletzung beispielsweise ist in vier Grade differenziert. Bezüglich des Strafmaßes gibt es die früher üblichen standesmäßigen Unterschiede nicht mehr. Auch wurden gesellschaftliche Außenseiter – Juden, Vaganten, Bettler und Angehörige sogenannter ehrloser Berufe – nunmehr als vollwertige Zeugen akzeptiert.

Das Strafverfahren blieb jedoch entgegen den Vorstellungen von Feuerbach weitgehend im alten Denken verhaftet. Dies war vornehmlich auf den Einfluss des Justizministers Heinrich Aloys Graf von Reigersberg zurückzuführen. Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens wurden nicht eingeführt – dies geschah erst mit den Reformen unter Maximilian II. seit 1848. Der Richter blieb in seiner Doppelrolle als Ankläger und Urteilssprecher, eine eigene Staatsanwaltschaft gab es noch nicht. Der Verteidiger kam nur im Schlussverfahren zum Zuge. Damit war auch – diesmal im Sinne Feuerbachs – der Gedanke abgewiesen worden, Schwurgerichte mit Laien als Geschworene bzw. Schöffen einzuführen, wie dies andernorts, etwa in Frankreich zur selben Zeit stattfand.

Die Todesstrafe blieb erhalten, in Form der Enthauptung. Noch bis zur Jahrhundertmitte wurde die Exekution üblicherweise mit einem Richtschwert vorgenommen. Die grausamen Zusatzstrafen des alten Strafrechts wurden beseitigt. Ab 1854 wurde die Fallschwertmaschine (Guillotine) eingeführt. Sie löste das Richtschwert ab.
Erst 1861 war die letzte öffentliche Hinrichtung in Bayern.

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