Ludwig I.

Behördenstruktur des Königreichs Bayern (1808–1817)

Beleg:

Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und Gerichte 1799–1980, hrsg. von Wilhelm Volkert, München 1983; Walter Demel, Der bayerische Staatsabsolutismus 1806/08–1817. Staats- und gesellschaftspolitische Motivationen und Hintergründe der Reformära in der ersten Phase des Königreichs Bayern, München 1983; Bayern entsteht. Montgelas und sein Ansbacher Mémoire von 1796, hrsg. von Michael Henker, Margot Hamm und Evamaria Brockhoff (Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur, Nr. 32), Augsburg 1996, S. 171 f.; Eberhard Weis, Montgelas, Bd. 2: Der Architekt des modernen bayerischen Staates, 1799–1838, München 2005
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Künstler, Ersteller / Fotograf: Michael Stephan (Entwurf)
Lageort: Augsburg, Haus der Bayerischen Geschichte
Copyright: Augsburg, Haus der Bayerischen Geschichte
Untertitel:

Michael Stephan, München, 1996

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Staatsbehörden

Eine hierarchisch aufgebaute und nach Fachbereichen organisierte Staatsverwaltung war eine der wesentlichen Voraussetzungen für alle weiteren Reformen im Kurfürstentum bzw. Königreich Bayern. 1808 schloss man diese Behördenneuorganisation ab. Es entstand die bis heute in ähnlicher Form in Bayern gültige, in drei Ebenen hierarchisch organisierte Staatsverwaltung.

Als Zentralbehörden wirkten die fünf Ministerien des Äußeren, des Inneren, der Finanzen, des Krieges und der Justiz. Die mittlere Ebene bildeten die Generalkreiskommissariate (nach 1817 Kreisregierungen) für die politische Verwaltung, die Finanzdirektionen und die Appellationsgerichte. Auf der unteren Ebene arbeiteten bereits seit 1802 je 249 Landgerichte und Rentämter. Basis für den territorialen Geltungsbereich der mittleren Ebene war die Einteilung des Landes in Kreise. Sie entsprachen ungefähr den heutigen Regierungsbezirken. Die Kreise und Landgerichtssprengel wurden noch zweimal dem veränderten Umfang des bayerischen Territoriums angepasst.

Die Trennung von politischer Verwaltung, Finanzen und Justiz in der obersten und mittleren Ebene konnte bei den Unterbehörden nicht mehr weitergeführt werden. Die Rentämter waren zwar ausschließlich für die Finanzen zuständig, aber in den Landgerichten waren politische Verwaltung und Justiz vereinigt.

Die Einbeziehung der Kommunen in diese hierarchisch aufgebaute und ausschließlich auf die Ministerien hin ausgerichtete Organisation des Staates gelang nicht. Das Gemeindeedikt von 1818 ließ deshalb auf dieser untersten Ebene größere Spielräume für eigenverantwortliches Handeln bestehen, die bis heute die Kommunalpolitik prägen.

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